Farbe31.05.2018

Mietwohnung: Darf der Vermieter dem Mieter bunte Wände verbieten?

Wer sich eine Wohnung anmietet, hat in der Regel auch das Bedürfnis sie nach seinem Geschmack ein­zurichten. Dabei spielen nicht nur die richtigen Möbel eine Rolle, sondern auch maßgeblich die Farbe der Wände. Nun sind die Ge­schmäcker verschieden. Während der eine Mieter meint seine Wände blau anstreichen zu müssen, mag es der andere Mieter eher neutral weiß. Auch der Vermieter kann mit der Farbwahl des Mieters nicht einverstanden sein. Aber darf er deswegen dem Mieter eine bestimmte Farbgebung vorschreiben?

Darf der Vermieter dem Mieter bunte Wände verbieten?

Ein Vermieter darf seinem Mieter nicht vorschreiben, in welcher Farbe er seine Wände streichen darf und in welcher nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2010, Az. VIII ZR 50/09 und Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2009, Az. VIII ZR 344/08 ). Ein Mieter kann daher seine Wände und auch die Türen in der Farbe streichen, die ihm gefällt. Dies gilt aber nur während der Miet­vertrags­zeit. Zieht der Mieter nämlich aus, wird er regelmäßig verpflichtet sein Schönheits­reparaturen vorzunehmen. Dazu kann auch das Streichen der Wände gehören. In diesem Fall kann der Vermieter verlangen, dass die Wände in einer neutralen Farbe gestrichen werden. Dazu gehört etwa eine weiße Wandfarbe. Nicht neutral ist dagegen die Farbe hellblau (Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 19.11.2013, Az. 67 S 372/13). Hintergrund der Pflicht zum Malern der Wände und Türen in einer neutralen Farbe ist, dass eine Neu­vermietung mit bunten Wänden in der Regel nicht möglich ist oder zumindest erschwert wird.

Kommt der Mieter nach dem Auszug seiner Pflicht zum Streichen der Wände und Türen in einer neutralen Farbe nicht nach, so muss er gegebenenfalls dem Vermieter Schaden­ersatz leisten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12). Der Vermieter kann auch die Kosten für die Maler­arbeiten zur Beseitigung der unzulässigen Wandfarbe von der Kaution abziehen (Amtsgericht Wetzlar, Urteil vom 04.06.2012, Az. 38 C 264/12 (38)).

Muss der Vermieter Farb­wünsche des Mieters bei Vornahme von Schönheits­reparaturen beachten?

Ist der Vermieter gemäß seiner Instandhaltungs­pflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Streichen der Wände und Decken verpflichtet, etwa weil er die Vornahme von Schönheits­reparaturen nicht auf den Mieter abgewälzt hat, ist er nach einer Entscheidung des Land­gerichts Berlin vom Mai 2017 verpflichtet, die Farb­wünsche des Mieters zu beachten. Der Ermessens­spielraum des Mieters bei der farblichen Gestaltung seiner Wohnung gelte nach Auffassung des Gerichts wegen des miet­vertraglichen Rücksichts­nahme­gebots auch dann, wenn der Vermieter gemäß dem gesetzlichen Regelfall nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Schönheits­reparaturen durchzuführen habe. Der Vermieter sei daher nicht berechtigt, Schönheits­reparaturen in eigen­williger Farbgebung auszuführen. Er habe vielmehr die Farb­wünsche des Mieters solange nachzukommen, wie für ihn dadurch keine Mehrkosten oder eine sonstige Beeinträchtigung berechtigter Vermieter­interessen entgegen­stehen (Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.05.2017, Az. 67 S 416/16).

Quelle:refrago/rb
#1011 (490)
Google Adsense 1

Ein Gedanke zu „Mietwohnung: Darf der Vermieter dem Mieter bunte Wände verbieten?

  • 26. Juni 2021 um 21:43 Uhr
    Permalink

    Das gilt aber doch sicherlich nicht für möblierte Wohnungen, die nur mit befristeten Mietverträgen und zwischenzeitlich auch als Ferienwohnung vermietet werden, oder?

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert