Widerrufs­recht19.04.2017

Gibt es ein Widerrufs­recht beim Online-Kauf von Gold?

Grund­sätzlich steht Käufern von Waren und Dienst­leistungen aus dem Internet gemäß § 355 BGB ein Widerrufs­recht zu. Sämtliche Shop-Betreiber und Händler digitaler Märkte sind verpflichtet, sich an dieses Recht zu halten sowie es entsprechend umzusetzen. Doch wie so oft bestätigen auch in diesem Fall Ausnahmen die Regel: So ist der Widerruf nicht möglich beim Kauf von Produkten, deren Preis Schwankungen unterliegt. Dies trifft auch auf Gold­produkte wie Barren zu, deren Wert auf dem Finanzmarkt stetigen Schwankungen unterliegt. In einem konkreten Fall musste diesbezüglich das Amtsgericht Borken eine Entscheidung fällen, inwieweit die Ausnahme tatsächlich auf den Onlinekauf von Gold zutrifft.

Hintergrund­infos zum Handel mit Gold

Gold ist ein physikalischer Vermögensw­ert, der sich durch seine relative Wert­stabilität auszeichnet. Er unterliegt auch, jedoch weniger starken Schwankungen als andere Anlage­formen, wie beispiels­weise Aktien. Insofern kann das Edelmetall eine sinnvolle Alternative sein, um ein Portfolio abzusichern. Essentiell bei dem Kauf von Edel­metallen ist, dass man einen solchen bei einem professionellen Anbieter tätigt. Hierbei empfiehlt es sich zudem, den Goldpreis zunächst langfristig zu beobachten, um bei einem niedrigen Preis zu kaufen. Dementsprechend ist der Gewinn größer, wenn Anleger das Edelmetall zu einem hohen Goldpreis wieder verkaufen. Doch was ist, wenn man eine Investition getätigt hat, die man sich im Nachhinein anders überlegt?

Wie sah der Fall vor dem Amtsgericht Borken konkret aus?

Ein Verkäufer bot bei eBay insgesamt 51 Goldbarren (24 Karat) zum Kaufpreis von 8,39 Euro pro Grain an (1 Grain = 0,0648 Gramm bzw. 1 Gramm = 15,4324 Grain). In seinem Angebot machte der Händler auf das Widerrufs­recht sowie die genannte Ausnahme aufmerksam. Ein Verbraucher kaufte elf dieser Goldbarren. Den Preis zahlte er per PayPal. Danach bemerkte der Käufer, dass er fälschlicher­weise Gramm anstatt Grain gelesen hatte und machte von seinem Widerrufs­recht innerhalb der vorgegebenen Frist Gebrauch. Der Händler war zunächst nicht bereit, die Ware zurückzunehmen und dem Käufer den Preis zu erstatten. Er bezog sich dabei auf seine erwähnte Widerrufs­belehrung.

Wie hat das Gericht entschieden?

Gemäß § 312 g Absatz 2 Nr. 8 BGB besteht das Widerrufs­recht nicht bei „Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienst­leistungen, einschließlich Finanz­dienst­leistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Wider­rufs­frist auftreten können…“
In dieser speziellen Angelegenheit handelt es sich jedoch um einen Sonderfall: Der Händler hatte die Goldbarren zu einem festen Preis online gestellt, der zum einen weit über dem offiziellen Handelswert lag. Zum anderen hat der Anbieter den Preis seiner Goldbarren trotz Schwankungen nicht angepasst. Aus diesem Grund entschied das Gericht, dass die Ausnahme­regelung gemäß § 312 g Nr. 8 BGB auf diesen Fall nicht zutrifft und räumte dem Käufer ein Widerrufs­recht ein.

Fazit

Ein Widerrufs­recht ist nicht ausnahmslos gültig. Bei der Entscheidung des Amtsgericht Borkens handelt es sich um eine Einzel­fall­entscheidung. Anbieter von Goldbarren, welche ihre Ware online zu einem Festpreis anbieten, können im Nachhinein keine Ausnahme vom Widerrufs­recht für sich beanspruchen. In der Regel werden Goldbarren zum aktuellen Tagespreis angeboten sowie verkauft. Damit wird der Preis an die täglichen Kurs­schwankungen des Goldwertes angepasst und dem Käufer steht unter diesen Voraus­setzungen kein Widerrufs­recht zu.

Quelle:refrago/om
#1799 (884)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert