Ver­fahrens­kosten­vorschuss22.03.2018

Kann einem Ehegatten ein Anspruch auf Bezahlung der Scheidungs­kosten gegen den anderen Ehegatten zu stehen?

Beauftragt ein Ehegatte einen Rechtsanwalt mit der Erstellung und Einreichung des Scheidungs­antrags, so muss der Ehegatte die dadurch entstehenden Kosten zahlen. Dies gilt auch für die nachfolgenden Gerichts­kosten. Doch kann es Fälle geben, in denen der Ehegatte die Zahlung der Scheidungs­kosten vom anderen Ehegatten verlangen kann?

Kann einem Ehegatten ein Anspruch auf Bezahlung der Scheidungs­kosten gegen den anderen Ehegatten zu stehen?

Ein Ehegatte kann tatsächlich unter bestimmten Voraus­setzungen vom anderen Ehegatten die Zahlung der Scheidungs­kosten verlangen. Denn im Rahmen des Familien- und Trennungs­unterhalts kann einem bedürftigen Ehegatten ein Anspruch auf Ver­fahrens­kosten­vorschuss zu stehen. Geregelt ist dieser Anspruch in § 1360a Abs. 4 BGB. Danach ist ein Ehegatte verpflichtet, die Kosten eines Rechts­streits vor­zuschießen, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, der Rechts­streit eine persönliche Angelegenheit betrifft und die Inanspruch­nahme des Ehegatten der Billigkeit entspricht.

Für einen Anspruch auf Ver­fahrens­kosten­vorschuss müssen folgende Voraus­setzungen gegeben sein:

  • Antragsteller ist nicht in der Lage, die Verfahrens­kosten vor­zuschießen

  • Rechts­verfolgung des Antrag­stellers darf nicht aussichtslos oder mutwillig sein

  • Heran­ziehung des Antrags­gegners ist aus­nahmsweise nicht unzumutbar

  • Leistungs­fähigkeit des Antrags­gegners; dies ist etwa zu verneinen, wenn der Antrags­gegner selbst Anspruch auf Verfahrens­kostenhilfe hat

  • Ehe ist noch nicht rechts­kräftig geschieden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2017, Az. XII ZB 254/16)

Wie ist das Verhältnis zwischen Ver­fahrens­kosten­vorschuss und Verfahrens­kostenhilfe?

Neben dem Ver­fahrens­kosten­vorschuss dient auch die Verfahrens­kostenhilfe dazu, einen Bedürftigen die Durchführung eines Rechts­streits zu ermöglichen. Jedoch geht der Ver­fahrens­kosten­vorschuss der Verfahrens­kostenhilfe vor. Besteht daher ein Anspruch auf Ver­fahrens­kosten­vorschuss kann keine Verfahrens­kostenhilfe bewilligt werden.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:rb
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