Güterstand14.08.2018

Was bedeutet „Güterstand“?

Was bedeutet der Begriff „Güterstand“?

Was bedeutet „Güterstand“?

Der Begriff des „Güter­standes“ ist im Rahmen der Ehe und ein­getragenen Lebens­partnerschaft von Bedeutung. Er regelt die Frage, wem einzelne Ver­mögens­bestand­teile zuzurechnen sind. Also ob ein Vermögens­gegenstand einem Ehegatten bzw. Lebens­partner oder beiden Eheleuten bzw. Lebens­partnern gehört. Die Frage kommt insbesondere im Falle einer Scheidung oder Aufhebung der Lebens­partnerschaft Bedeutung zu.

Welchen Arten des Güter­standes gibt es?

Seit dem Gleich­berichti­gungs­gesetz aus dem Jahr 1957 gibt es drei Arten des Güter­standes in Deutschland. Diese sind:

  • Zugewinn­gemein­schaft

    Die Zugewinn­gemein­schaft ist der gesetzliche Regelfall (§ 1363 Abs. 1 BGB). Haben die Eheleute oder Lebens­partner nichts anderes vereinbart, leben sie im Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft. Man spricht daher vom gesetzlichen Güterstand.

    Im Rahmen der Zugewinn­gemein­schaft gibt es grund­sätzlich kein gemeinsames Vermögen der Eheleute (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Jeder kann also sein eigenes Vermögen haben. Es kann aber natürlich mittels Vertrag gemeinsames Vermögen geschaffen werden. So etwa, wenn die Eheleute oder Lebens­partner gemeinsam ein Haus kaufen oder bei Geschäften zur Deckung des Lebens­bedarfs gemäß § 1357 BGB.

    Wird die Zugewinn­gemein­schaft beendet, so steht jedem Ehegatten oder Lebens­partner ein Anspruch auf Zugewinn­ausgleich zu (§ 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB). Durch den Zugewinn­ausgleich erhält der Ehegatte oder Lebens­partner, der während der Ehe oder Lebens­partnerschaft weniger Vermögen erwirtschaftet hat, einen Ausgleich.

Die zwei übrigen Güter­stände müssen somit ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht mittels eines notariell be­urkundeten Ehevertrags.

  • Gütert­rennung

    Bei dem Güterstand der Gütert­rennung ist das Vermögen der Eheleute oder Lebens­partner wie bei der Zugewinn­gemein­schaft getrennt. Es besteht jedoch ein gewichtiger Unterschied. Im Rahmen der Gütert­rennung findet nämlich kein Vermögens­ausgleich statt, wenn die Ehe oder Lebens­partnerschaft beendet wird. Aufgeteilt wird aber das gemeinsame Vermögen.

  • Güterg­emeins­chaft

    Im Rahmen der Güterg­emeins­chaft findet keine Ver­mögens­trennung statt. Vielmehr liegt gemeinsames Vermögen der Eheleute oder Lebens­partner vor. Dies gilt sowohl für das voreheliche Vermögen als auch für das Vermögen, welches im Rahmen der Ehe oder Lebens­partnerschaft erwirtschaftet wird (§ 1416 BGB). Eine Ausnahme vom gemeinschaft­lichen Vermögen besteht bei Sondergut (Bsp.: Lohn­zahlungen) gemäß § 1417 BGB und Vor­behalts­gut (Bsp.: durch Ehevertrag bestimmte Gegenstände) gemäß § 1418 BGB.

    Wird der Güterstand der Gütert­rennung beendet, so wird das Vermögen grund­sätzlich hälftig aufgeteilt.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:rb
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