Nachbarrechte23.10.2023

Was sind Hammer­­schlags­recht und Leiter­recht?Darf mein Nachbar mein Grundstück einfach so benutzen?

Im nachbar­schaftlichen Zusammen­leben ist es oftmals erforderlich, Reparaturen am eigenen Haus vom Nachbar­grundstück aus vorzunehmen, etwa weil das eigene Haus auf die Grenze gebaut ist. Seit jeher müssen Grund­besitzer ihren Nachbarn unter gewissen Voraus­setzungen das Betreten und sogar das Nutzen ihrer Grund­stücke gestatten. Hier sind das Hammer­schlags­recht und das Leiterrecht zu nennen, dessen Grundsätze in den jeweiligen Nachbar­rechts­gesetzen der Bundes­länder geregelt sind. Doch was steckt genau dahinter?

Was beinhaltet das Hammer­schlags­recht?

Das Hammer­schlags­recht erlaubt das Betreten eines Nachbar­grundstücks, um von dort aus am eigenen Gebäude Reparaturen auszuführen.

Was umfasst das Leiterrecht?

Das Leiterrecht gestattet es dem Nachbar sogar Leitern oder Baugerüste auf dem Nachbar­grundstück aufzustellen, um vor dort aus das eigene Haus zu reparieren. Wenn keine anderweitige Möglichkeit besteht, dürfen im Rahmen des Leiter­rechts sogar Bau­materialien auf dem Nachbar­grundstück gelagert werden.

Darf mein Nachbar mein Grundstück einfach so benutzen?

Hammer­schlags- und Leiterrecht gelten nur dann, wenn ein ander­weitiges Reparieren des eigenen Hauses schlichtweg nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Außerdem müssen die Reparatur­arbeiten wichtig sein, sie müssen rechtzeitig angekündigt werden und ihre Durchführung darf den in Anspruch genommenen Nachbarn nicht unverhältnismäßig belasten.
Mit anderen Worten darf ein Hammer­schlags- und Leiterrecht nur für anders nicht sinnvoll aus­führbare Arbeiten in Anspruch genommen werden, deren Durchführung wichtiger ist, als das Recht eines Nachbarn an seiner eigenen ungestörten Grund­stücks­nutzung. Oberstes Gebot ist also die größtmö­gliche Rücksicht­nahme. Wie rechtzeitig ein Hammer­schlags- und Leiterrecht angekündigt werden müssen, hängt von der Art der Arbeiten (z.B. dringende Reparatur von unerwarteten Sturm­schäden) und dem Maß der Beeinträchtigung ab.
Schließlich kann im Zusammenhang mit der Ausübung von Hammer­schlags- und Leiterrecht eine Schaden­ersatz­pflicht begründet werden. Weitere Voraus­setzungen des Hammer­schlags- und Leiter­rechts ergeben sich aus den Nachbar­schafts­gesetzen und Regelungen der einzelnen Länder.

Was sind die Grenzen von Hammer­schlags- und Leiterrecht?

Wenn ein Grund­stücks­eigentümer seinem Nachbarn das Hammer­schlags- und Leiterrecht verweigert, darf der Nachbar die Rechte nicht einfach eigenmächtig ausüben, sondern muss eine gerichtliche Entscheidung herbei­führen. Wurde das Hammer­schlags- und Leiterrecht zu Unrecht verweigert und ist hierdurch ein Schaden entstanden (z.B. weil ein Schaden dringend hätte repariert werden können und müssen), so kann der Verweigerer schaden­ersatz­pflichtig sein.
Nicht vom Hammer­schlags- und Leiterrecht ist eine dauerhafte Inanspruch­nahme des Nachbar­grundstücks, z.B. im Zusammenhang mit einer Wärme­isolierung. Zwar darf zum Anbringen einer Wärmed­ämmung das Nachbar­grundstück im Rahmen des Hammer­schlags- und Leiter­rechts genutzt werden. Eine dauerhafte Überbauung des Nachbar­grundstücks durch die Wärmed­ämmung richtet sich aber nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

So hat z.B. der Bundes­gerichts­hof im Juni 2017 entschieden, dass ein Grundstücks­eigentümer nicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln eine die Grundstücks­grenze über­schreitende Wärmed­ämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstücks­eigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energie­einspar­verordnung (EnEV) erfüllt. Die Frage, ob die Vorschrift des § 16a NachbG Bln verfassungs­gemäß ist, ist offen geblieben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2017, Az. V ZR 196/16).

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