Teppich­klopfen und Bett aus­schütteln04.09.2018

Darf ein Mieter Bettdecken, Teppiche oder andere Textilien aus dem Fenster oder im Garten aus­schütteln?

Einige Mieter schütteln ihre Bettdecken, Teppiche oder andere Textilien aus dem Fenster oder im Garten aus. Die dadurch umher­wirbelnden Staubflusen können in die Wohnungen der Nachbarn eindringen. Dies kann von manchem Mieter als störend empfunden werden. Ist es daher erlaubt aus dem Fenster oder im Garten Textilien aus­zuschütteln?

Darf ein Mieter Bettdecken, Teppiche oder andere Textilien aus dem Fenster oder im Garten aus­schütteln?

  • Unter­lassungs­anspruch von Mitmietern

    Ein Nachbar kann solange nicht gegen das Aus­schütteln von Textilien aus dem Fenster oder im Garten vorgehen, wie er dadurch nicht wesentlich in seinem Miet­gebrauch gestört wird. Geregelt ist dieser Grundsatz in § 906 Abs. 1 BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Immissionen bzw. Ein­wirkungen (wie zum Beispiel Staubflusen) insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur un­wesentlich beeinträchtigt. Zwar ist die Vorschrift nach dem Wortlaut nur auf Eigentümer anwendbar. Jedoch hat die Rechtsprechung den Anwendungs­bereich auf Besitzer und somit auch Mieter erweitert. Mieter haben daher unwesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen. Überschreiten die Störungen aber die Schwelle der Erheblich­keit, so kann der Betroffene beispiels­weise einen Unter­lassungs­anspruch gestützt auf eine Besitz­störung im Sinne von § 862 BGB geltend machen (vgl. Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.04.1985, Az. 207 C 489/84).

  • Unter­lassungs­anspruch von Vermietern

    Darüber hinaus kann unter bestimmten Umständen der Vermieter einen Unter­lassungs­anspruch geltend machen. So kann das Aus­schütteln von Textilien aus dem Fenster oder im Garten durch eine Hausordnung verboten sein. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob mit dem Teppich­klopfen oder Bettdecke­schütteln eine wesentliche oder überhaupt irgendeine Beeinträchtigung verbunden ist (vgl. Amtsgericht Kassel, Urteil vom 16.05.1994, Az. 432 C 1145/94). Jedoch gehört das aus­schütteln von Decken nach Ansicht des Amts­gerichts München zum normalen Miet­gebrauch, solange sicher­gestellt werde, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunter­fallen und den Raum unterhalb des Fensters ver­schmutzen und wenn sicher­gestellt werde, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden (Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2014, Az. 424 C 28654/13).

Quelle:refrago/rb
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3 Gedanken zu „Darf ein Mieter Bettdecken, Teppiche oder andere Textilien aus dem Fenster oder im Garten aus­schütteln?

  • 9. April 2020 um 22:18 Uhr
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    Wie schaut es jetzt damit aus in der Corona gibt? Ist das ausschütteln erlaubt?

    Antwort
  • 20. Juni 2017 um 18:06 Uhr
    Permalink

    Guten Tag, meine Nachbarin , über unseren Schlafzimmer schüttelt täglich um 6 Uhr morgens ihre Decken, Teppiche aus dem Fenster. Staub und vor allem lange Harre habe ich dann überall. Bis jetzt habe ich mich nicht beschwert, aber beim offenem Fenster, jetzt im Sommer ist es wirklich sehr sehr lästig, was tun? Danke für Antwort.

    Antwort
    • 5. Oktober 2017 um 23:17 Uhr
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      guten tag. wir haben ein anlegen
      wir haben eine uneinsichtige eigentümerin die jeden 3. tag
      ihre dreckige tepiche aus dem fenter schüttelt. der ganze treck
      kommt zu uns ins schlfzimmer . der von ihr ausgeschüttelten
      schlaf-bad utensielien besteht aus fussnägeln scham haare und snstiges nur eckelhaft. ich kann kein fenster aufmachen.
      die leute sind mit über 80 jahre nicht zufernuft zu bkommen

      Antwort

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