16.10.2017

Ist eine Beschneidung von Jungen aus nicht medizinischen Gründen strafbar oder nicht und was regelt der neue § 1631 d BGB?

Das Landgericht Köln hat im Mai 2012 die Beschneidung eines vierjährigen Jungen ohne medizinische Notwendigkeit als eine rechts­widrige Körper­verletzung eingestuft - trotz Einwilligung der Eltern. Dem Urteil folgten hitzige Debatten quer durch alle Interessen­gruppen und Be­völkerungs­teile. Eine neue gesetzliche Regelung - § 1631 d BGB - soll Klarheit in dieser Rechtsfrage bringen und erlaubt eine Beschneidung unter bestimmten Bedingungen.

Im Urteil vom 7. Mai 2012 hat das {G} {(Az. AZ)} die Auffassung vertreten, bei einer an einem vierjährigen Jungen ohne medizinische Indikation vorgenommenen Beschneidung handele es sich trotz Einwilligung der Eltern um eine rechts­widrige Körper­verletzung. Die Einwilligung der Eltern sei unbeachtlich, weil die Beschneidung entgegen den Anforderungen des Kindschafts­rechts nicht dem Kindeswohl diene.

Rechts­unsicherheit

Durch die Entscheidung des Land­gerichts Köln ist erhebliche Rechts­unsicherheit entstanden, denn bis zu deren Bekannt­werden Ende Juni 2012 war in der Rechts­praxis unbestritten, dass Eltern grund­sätzlich auch in eine nicht medizinisch indizierte, zum Beispiel religiös motivierte, Beschneidung einwilligen können.

Eltern haben das Recht auf Erziehung

Nach dem Grundgesetz haben Eltern das Recht auf Erziehung. Die Erziehung liegt primär in der Verantwortung der Eltern. Dazu gehört auch, dass sie sämtliche Fragen, die ihre Kinder betreffen, entscheiden können – auch eine Beschneidung des Jungen nach Regeln der ärztlichen Kunst. Der Staat hat aber ein Wächteramt, wenn im Einzelfall eine Kindes­wohl­gefährdung droht.

Unter­schiedliche Interessen

Ein neues Gesetz soll die unterschiedlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich soll. Das neue Gesetz orientiert sich auf der Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages weitgehend an den Über­legungen des Deutschen Ethikrates. Die neue Regelung ist nur auf die Beschneidung von Jungen beschränkt, die noch nicht selbst entscheiden können. Konkret wurde die neue Vorschrift – § 1631 d BGB – eingeführt.

Neuer § 1631 d BGB

Der neue § 1631d BGB stellt klar, dass die Beschneidung in Deutschland auch künftig möglich ist. Die rechts­systematische Einordnung in das Personen­sorge­recht des Bürgerlichen Gesetz­buches stellt klar, dass eine Beschneidung des nicht einsichts- und urteils­fähigen Jungen im Rahmen des elterlichen Sorgerechts unter Voraus­setzungen möglich ist. Dem Gesundheits­schutz des Kindes wird durch die Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst, die davon umfasste effektive Schmerz­behandlung und das Erfordernis umfassender Aufklärung Rechnung getragen. Die Regelung zwingt die Gerichte nicht zu einer Erforschung religiös motivierter Beschneidung.

Voraus­setzungen für eine Beschneidung

Die Voraus­setzungen, unter denen Eltern in eine Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können, sind danach:

  • Erstens: Die Beschneidung muss fachgerecht und deshalb möglichst schonend und mit einer möglichst effektiven Schmerz­behandlung durch­geführt werden.
  • Zweitens: Die Beschneidung darf nur nach einer vorherigen umfassenden Aufklärung erfolgen.
  • Drittens: Eltern müssen den Kindes­willen bei dieser Frage entsprechend mit einbeziehen.
  • Viertens: Eine Ausnahme­regelung greift, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet wird, z.B. bei gesundheitlichen Risiken.

Danach kann zum Beispiel eine Straf­barkeit bestehen, wenn die Beschneidung nicht von einem zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Lesen Sie dazu folgenden Artikel im DAWR: Vater ließ Sohn beschneiden: Prozess wegen unprofessioneller Beschneidung gegen Geldbuße eingestellt

Gesetzes­text

§ 1631 d BGB. Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personen­sorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteils­fähigen männlichen Kindes einzu­willigen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch­geführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religions­gesell­schaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz über den Umfang der Personen­sorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012 eingefügt. Die Vorschrift ist seit dem 28.12.2012 gültig.

§ 1631 d BGB verfassungs­widrig?

Nach einem Bericht des Hamburger Abendblatts hält der Passauer Straf­rechtler, Professor Holm Putzke, das neue Be­schneidungs­gesetz für verfassungs­widrig. Seiner Ansicht nach verstoße das „Be­schneidungs­gesetz“ gegen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und das Selbst­bestimmungs­recht sowie gegen den Gleichheits­grundsatz.

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3 Gedanken zu „Ist eine Beschneidung von Jungen aus nicht medizinischen Gründen strafbar oder nicht und was regelt der neue § 1631 d BGB?

  • 23. Oktober 2017 um 12:31 Uhr
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    Verstümmelungen, nichts Anderes ist das Herumschnippeln aus religiösen Gründen, sind abzulehnen, wenn das Opfer nicht selbst als Volljähriger zustimmt.
    Außerdem sind alle in Europa ansässige Religionen (Christentum, Islam, Judentum) auf das Totenbuch der Ägypter zurückführbar. Alle "Fakten" sind dort bereits aufgeführt. Und dort steht nix von Verstümmelungen.

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  • 18. Oktober 2017 um 8:58 Uhr
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    Kein Erwachsener hat sich an einem Kind zu vergreifen und der Staat hat dieses auch nicht zu erlauben, zu fördern oder sonst zuzulassen. Ist der Junge erwachsen, kann er sich beschneiden, piercen oder tätowieren lassen, egal aus welchen Gründen.

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  • 17. Oktober 2017 um 23:30 Uhr
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    Beschneidung ist und bleibt aus meiner Sicht eine schwere Körperverletzung! Kein Mensch, Gericht oder sonstige Institution hat das Recht eine bewusste Körperverletzung, die nicht dem Wohl des Menschen, und hier speziell dem Kindeswohl dient, zu genehmigen. Da es aus meiner Überzeugung keinen nachweisbaren Gott oder ein ähnliches Wesen gibt, erübrigt sich dadurch die Frage nach religiösen Gründen! Der Staat und seine Institutionen sind verpflichtet, die absolute Unversehrtheit seiner Bürger zu garantieren! Erst wenn der zu Beschneidende die gesetzliche Volljährigkeit erreicht hat, sollte er selbst entscheiden, ob er einem solchen Eingriff an sich zustimmen will!

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