Tierhaltung06.02.2017

Muss ein Hundehalter eine Hunde­haftpflicht­ver­sicherung abschließen?

Durch eine Hunde­haftpflicht­ver­sicherung können die Schäden abgedeckt werden, die durch den Hund entstehen können. Es kann daher durchaus ratsam sein, eine solche Versicherung abzuschließen. Ist eine Hunde­haftpflicht­ver­sicherung aber auch zwingend notwendig?

Muss ein Hundehalter eine Hunde­haftpflicht­ver­sicherung abschließen?

Ob ein Hundehalter eine Hunde­haftpflicht­ver­sicherung abschließen muss, richtet sich danach, in welchem Bundesland er wohnt. Die Hunde­haftpflicht­ver­sicherung ist nämlich Länders­ache, so dass jedes Bundesland seine eigene Regelung dazu treffen kann. Es gilt Folgendes:

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern ist das einzige Bundesland, in dem der Abschluss einer Hunde­haftpflicht­ver­sicherung vollständig freiwillig ist. Einen gesetzlichen Zwang gibt es nicht.

Berlin, Hamburg, Nieder­sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

In den Bundes­ländern Berlin, Hamburg, Nieder­sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es die Pflicht zum Abschluss einer Hunde­haftpflicht­ver­sicherung und zwar unabhängig davon, um was für eine Rasse es sich bei dem Hund handelt.
Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Berlin

    Nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin ist für Hunde eine Haft­pflicht­versicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sach­schäden über eine Mindest­deckungs­summe von einer Million Euro je Versicherungs­fall abzuschließen.

  • Hamburg

    In Hamburg regelt § 12 Abs. 1 des Hunde­gesetzes die Haft­pflicht­versicherung für Hunde. Danach ist der Halter eines Hundes verpflichtet, eine Haft­pflicht­versicherung ohne Selbst­beteiligung oder mit einer Selbst­beteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindest­ver­sicherungs­summe in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haft­pflicht­versicherung muss dabei mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB umfassen.

  • Nieder­sachsen

    Gemäß § 5 Abs. 1 des niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden ist für Hunde ab einem Alter von über sechs Monaten eine Haft­pflicht­versicherung mit einer Mindest­ver­sicherungs­summe von 500.000 Euro für Personen­schäden und von 250.000 Euro für Sach­schäden abzuschließen.

  • Sachsen-Anhalt

    Sachsen-Anhalt hat die Haft­pflicht­versicherung für Hunde in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren geregelt. Danach ist der Halter eines Hundes verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haft­pflicht­versicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sach­schäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögenss­chäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

  • Thüringen

    In Thüringen wird durch § 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tier­gefahren bestimmt, dass eine Haft­pflicht­versicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sach­schäden mit einer Mindest­ver­sicherungs­summe in Höhe von 500.000 Euro für Personen­schäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten ist.

alle anderen Bundes­länder

Alle anderen Bundes­länder unter­scheiden danach, um welche Rasse es sich bei dem Hund handelt. Ist diese als gefährlich einzustufen, so besteht in der Regel ein gesetzlicher Zwang zum Abschluss einer Haft­pflicht­versicherung. Die Bundes­länder führen dazu Rasselisten.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Baden-Württemberg

    In Baden-Württemberg besteht nur für Kampfhunde ab einem Alter von über sechs Monaten eine Pflicht zum Abschluss einer Haft­pflicht­versicherung, da andernfalls regelmäßig keine Genehmigung zur Haltung des Kampfhundes erteilt werden kann (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 6 der Kampfhunde­verordnung). Welcher Hund als Kampfhund anzusehen ist, regelt § 1 der Verordnung.

  • Bayern

    Für Bayern gilt ähnliches, wie für Baden-Württemberg. Die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haft­pflicht­versicherung abhängig gemacht werden (§ 37 Abs. 1 und 2 Satz 2 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungs­gesetzes). Welcher Hund als Kampfhund anzusehen ist, regelt die Verordnung über Hunde mit ge­steigerter Aggres­sivität und Gefährlichkeit.

  • Brandenburg

    Nur für Halter von gefährlichen Hunden besteht in Brandenburg gemäß § 1 Abs. 4 der Hundehalter­verordnung (HundehV) eine Hunde­haftpflicht­ver­sicherungs­pflicht. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 8 HundehV.

  • Bremen

    In Bremen müssen gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 des Hunde­gesetzes die Halter der Hunderassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Stafford­shire Terrier, Stafford­shire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eine Hunde­haftpflicht­ver­sicherung abschließen.

  • Hessen

    Das Land Hessen macht die Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Hunden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Gefahren­abwehr­verordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (HundeVO) vom Abschluss einer Hunde­haftpflicht­ver­sicherung abhängig. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 2 HundeVO.

  • Nordrhein-Westfalen

    Das Land Nordrhein-Westfalen macht die Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Hunden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Landes­hunde­gesetzes (LHundG) ebenfalls vom Abschluss einer Hunde­haftpflicht­ver­sicherung abhängig. Nach § 5 Abs. 5 LHundG ist zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sach­schäden eine Mindest­ver­sicherungs­summe in Höhe von 500.000 Euro für Personen­schäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden erforderlich. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 3 LHundG.

  • Rheinland-Pfalz

    Die Halter von gefährlichen Hunden müssen in Rheinland-Pfalz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Landes­gesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) eine Hunde­haftpflicht nachweisen. Nach § 4 Abs. 2 LHundG ist zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sach­schäden eine Mindest­ver­sicherungs­summe in Höhe von 500.000 Euro für Personen­schäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden erforderlich. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 1 LHundG.

  • Saarland

    Im Saarland ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Polizei­verordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden eine Hunde­haftpflicht mit einer Mindest­deckungs­summe von 1 Million Euro für Personen­schäden und 500.000 Euro für Sach­schäden Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Hunden. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 1 der Verordnung.

  • Sachsen

    Eine Hunde­haftpflicht­ver­sicherung ist in Sachsen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 1 GefHundG.

  • Schleswig-Holstein

    Nach § 6 des Hunde­gesetzes Schleswig-Holstein (HundG) soll für jeden Hund im Alter über drei Monaten eine Haft­pflicht­versicherung mit einer Mindest­ver­sicherungs­summe von 500.000 Euro für Personen­schäden und von 250.000 Euro für Sach­schäden abgeschlossen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um einen gesetzlichen Zwang. Dieser besteht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 HundG nur für Halter von gefährlichen Hunden. Welche Hunde als gefährlich einzustufen sind, regelt § 7 HundG.

Quelle:refrago/rb
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