Karnevalsumzug12.02.2018

Rosenmontagsumzug: Wer haftet für Unfälle und Verletzungen bei einem Karnevalsumzug?

Ein Höhepunkt des Karnevals ist der Rosenmontagsumzug. Vielfältig geschmückte und gestaltete Festwagen fahren durch die Städte des Rheinlands. Narren werfen von den Festwagen Süßigkeiten in die Zuschauermenge. Dies entspricht einer langen Tradition. Doch wer nicht aufpasst, kann sich schnell verletzen. Denn Schokotafeln, Bonbons und Pralinenschachteln können bei einem Treffer gegen den Kopf schmerzhafte und ernsthafte Verletzungen hervorrufen. Es stellt sich die Rechtsfrage, wer für die Verletzung durch Bonbongeschosse haftet? Haftet der Veranstalter des Rosenmontagsumzugs, der Werfer oder vielleicht sogar niemand?

Wer haftet für einen fehlgeleiteten Süßigkeitenwurf?

Wer eine Gefahrenlage geschaffen hat und nicht sicherstellt, dass durch diese niemand zu Schaden kommt, haftet grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB.

Wer aber während eines Rosenmontagsumzugs von Süßigkeiten getroffen wird und sich dabei verletzt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es ist nämlich allgemein bekannt, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen Süßigkeiten unter die Zuschauer geworfen werden.

Allgemeines Lebensrisiko

Jeder Zuschauer muss daher damit rechnen von derartigen Gegenständen verletzt zu werden. Wer also als Zuschauer an einem Karnevalsumzug teilnimmt, willigt in ein derartiges Verletzungsrisiko ein (vgl. Landgericht Trier, Urteil vom 07.02.1995, Az. 1 S 150/94 und Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.11.2005, Az. 13 C 250/05). Dieses Risiko kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Zuschauer einen größeren Abstand zu den Festwagen einhält, die Werfer aufmerksam beobachtet oder auf die Teilnahme ganz verzichtet (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2011, Az. 123 C 254/10).

Doch nicht nur mit Süßigkeiten muss gerechnet werden. Auch das Werfen von Rosen ist durchaus üblich (vgl. Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 03.01.1986, Az. 6 C 599/85 (falsch: 6 C 599/86)).

Quelle:refrago/rb
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