Sturz12.02.2024

Sturz in Bus oder Bahn: Wer haftet für einen Sturz im Zug oder in der Straßen­bahn?Darf der Busfahrer erst losfahren, wenn alle Fahrgäste einen sicheren Halt haben?

Eine plötzliche Bremsung des Busfahrers und man fällt hin. Egal, ob im Bus oder in der Straßenbahn. Wer haftet, wenn man stürzt und sich verletzt?

Im Straßen­verkehr kann es für den Bus- oder Bahnfahrer erforderlich sein, in heiklen Situationen mit einer Voll­bremsung oder einem anderem Fahr­manöver zu reagieren. Dabei kann es schnell passieren, dass ein Fahrgast stürzt und sich verletzt. Auch beim Anfahren des Fahrzeugs besteht die Gefahr zu stürzen. Dies gilt umso mehr dann, wenn sich der Fahrgast nicht richtig festhält. Doch wer haftet für die durch den Sturz entstandene Verletzung? Kann etwa der Bus- oder Bahnfahrer verantwortlich gemacht werden oder ist es nicht eher Sache eines jeden Fahrgastes sich sicheren Halt zu verschaffen?

Wer haftet für einen Sturz im Zug oder in der Straßen­bahn?

Wer als Fahrgast etwa in einem Bus oder einer Straßen­bahn aufgrund eines verkehrs­bedingten Bremsens oder sonstigen Fahr­manövers sowie beim Anfahren stürzt und sich dabei verletzt, haftet grund­sätzlich für den Schaden allein. Denn es ist Sache des Fahrgastes sich in einem bewegenden Fahrzeug sicheren Halt zu verschaffen. Diese Pflicht zur Eigen­sicherung geht soweit, dass ein Fahrgast eine Sitz­platz­suche aufgeben muss, wenn dies andernfalls wegen fehlender Sicherungs­möglich­keiten gefahr­trächtig ist (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.02.2017, Az. 11 U 21/16). Die Verpflichtung zur Verschaffung eines sicheren Haltes, trifft nicht nur den stehenden, sondern auch den sitzenden Fahrgast (Landgericht Bonn, Urteil vom 19.09.2012, Az. 5 S 43/12).

Muss der Fahrzeug­führer nicht auf einen sicheren Halt der Fahrgäste achten?

Der Fahrzeug­führer ist demgegenüber nicht verpflichtet vor dem Anfahren darauf zu achten, ob die Fahrgäste einen sicheren Platz oder Halt haben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.1971, Az. VI ZR 69/70). Es besteht auch keine Verpflichtung dahingehend, einen Fahrgast zu einem sicheren Platz zu geleiten. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Fahrgäste von sich aus einen sicheren Halt suchen (vgl. Landgericht Osnabrück, Urteil vom 11.08.2006, Az. 5 O 1439/06). Dies gilt insbesondere deswegen, weil der Fahrzeug­führer vorrangig den Straßen­verkehr zu beobachten hat.
In bestimmten Ausnahme­fällen muss der Fahrzeug­führer warten, bis ein Fahrgast einen sicheren Platz oder Halt eingenommen hat. Dies gilt etwa dann, wenn der Fahrgast erkennbar schwer behindert ist und deswegen erkennbar die Gefahr eines Sturzes besteht (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 484/11). Das hohe Alter eines Fahrgastes spielt grund­sätzlich aber keine Rolle. Ein Fahrzeug­führer kann davon ausgehen, dass sich ein älterer Fahrgast innerhalb von 5-8 Sekunden einen sicheren Platz verschafft hat (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.05.2012, Az. 22 U 251/11). Eine Warte­pflicht besteht aber zum Beispiel dann, wenn der Fahrgast noch mit der Entwertung seines Fahr­ausweises beschäftigt ist, sich noch im Hinsetzen befindet oder aufgrund der Fülle des Busses oder der Bahn noch keinen sicheren Platz gefunden hat (vgl. Amtsgericht München, Urteil vom 03.02.2009, Az. 343 C 27136/08).

Quelle:refrago(rb/pt)
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