Versorgungs­ausgleich15.08.2017

Was gehört alles zum Versorgungs­ausgleich?

Durch den Versorgungs­ausgleich soll ein Ausgleich zwischen den während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Renten­ansprüchen stattfinden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die von den Ehegatten erwirtschafteten Versorgungs­ansprüche beiden Partnern zu gleichen Teilen zustehen. Doch welche Anrechte unterfallen dem Versorgungs­ausgleich?

Was gehört alles zum Versorgungs­ausgleich?

Welche Ver­sorgungs­anrechte vom Versorgungs­ausgleich erfasst werden, regelt § 2 Abs. 2 des Ver­sorgungs­ausgleichs­gesetzes (VersAusglG). Danach ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es:

  • durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,

  • der Absicherung im Alter oder bei In­validität, insbesondere wegen ver­minderter Erwerbs­fähigkeit, Berufs­unfähigkeit oder Dienst­unfähigkeit, dient und

  • auf eine Rente gerichtet ist.

Zu beachten ist, dass kein beitrags­finan­ziertes Ver­sorgungs­system erforderlich ist. Es genügt ein Zusammenhang zwischen der Arbeits­leistung des Ehegatten und seinem Renten­anspruch. Daher sind auch die Anrechte in den Versorgungs­ausgleich miteinzubeziehen, die sich allein aus Arbeitgeber­beiträgen oder aus Steuer­mitteln finanzieren.

Es spielt zudem gemäß § 2 Abs. 3 VersAusglG keine Rolle, ob am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindest­be­schäfti­gungs­zeit, Mindest­ver­sicherungs­zeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

In den Versorgungs­ausgleich einbezogen werden aber nur die Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden (§ 3 Abs. 2 VersAusglG). Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungs­antrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Beispiele von dem Ver­sorgungs­ausgleich unterliegenden oder nicht unter­fallenden Ver­sorgungs­anrechten

Dem Versorgungs­ausgleich unterliegen Anrechte:

  • aus der gesetzlichen Renten­versicherung

  • aus der Beamten­versorgung

  • aus berufs­ständischen Versorgungs­werken

  • aus betrieblicher Alters­versorgung

    Darunter zählen auch arbeits­rechtliche Abfindungen, die in eine betrieb­liche Alters­versorgung umgewandelt werden.

  • aus privaten Renten­versicherungen bzw. Alters­vorsorge­verträgen

  • aus freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Renten­versicherung

  • aus privaten Lebens­versicherungen, wenn sie auf eine Renten­leistung gerichtet sind

    Dazu zählen auch Verträge mit Kapital­wahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist.

Folgende Anrechte unterfallen nicht dem Versorgungs­ausgleich:

  • Vor­ruhestands­leistungen

  • Übergangs- oder Über­brückungs­gelder

  • Entschädigungsl­eistungen (Bsp.: Renten aus der gesetzlichen Unfall­versicherung, Unterhalts­beiträge bei Dienst­unfall, Schadens­ersatz­renten)

  • Sozialhilfe­leistungen (Bsp.: Wohngeld, Erziehungs­geld, BAföG-Leistungen, Leistung aus der Arbeitslosen­versicherung, Grund­sicherungs­leistungen)

  • Erträge aus Vermietung oder Verpachtung

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.

Quelle:rb
#1915 (942)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert