02.02.2017

Welchen Personen kann eine elektronische Fußfessel angelegt werden?

Eine elektronische Fußfessel dient zur Aufenthalts­überwachung einer Person. Sie befindet sich an einem der beiden Fußgelenke der zu über­wachenden Person und dient in der Regel dazu, sicherzustellen, dass die Person einen bestimmten Ort nicht verlässt oder aufsucht. Doch welchen Personen kann ein solches Über­wachungs­gerät angelegt werden?

Welchen Personen kann eine elektronische Fußfessel angelegt werden?

In Deutschland kann zurzeit nur verurteilten Straf­tätern unter bestimmten Voraus­setzungen eine elektronische Fußfessel angelegt werden. Der Gesetzgeber spricht in diesem Fall von Elektronischer Aufenthalts­überwachung. Geregelt ist diese in § 68e Abs. 1 Nr. 12 StGB. Danach kann einem Straftäter für die Dauer der Führungs­aufsicht oder für eine kürzere Zeit von einem Gericht auferlegt werden, die für eine elektronische Über­wachung ihres Aufenthalts­ortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebs­bereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktions­fähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die gerichtliche Weisung ist aber nur unter den folgenden Voraus­setzungen zulässig:

  • Eintritt der Führungs­aufsicht auf Grund der vollständigen Voll­streckung einer Freiheits­strafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel (Bsp.: Sicherungs­verwahrung)

  • Freiheits­strafe oder Unter­bringung aufgrund einer oder mehrerer begangener Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 StGB (Bsp.: sexueller Missbrauch von Kindern, gefährliche Körper­verletzung)

  • Gefahr weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 StGB genannten Art

  • Notwendigkeit der elektronischen Aufenthalts­überwachung zur Abwendung der Gefahr weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 StGB genannten Art

Zu beachten ist, dass sämtliche Voraus­setzungen kumulativ vorliegen müssen.

Kann auch gegenüber terroristischen Gefährdern das Tragen einer elektronischen Fußfessel angeordnet werden?

Gegenüber Personen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie einen terroristischen Anschlag begehen können, kann das Tragen einer elektronischen Fußfessel zurzeit nicht angeordnet werden. Eine entsprechende Gesetzes­änderung ist aber in Planung.

Quelle:refrago/rb
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