Umzug15.02.2016

Kann ein Arbeit­nehmer für einen Umzug Sonderurlaub beantragen?

Ein Umzug ist in der Regel mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. Selbst, wenn man eine Umzugsfirma beauftragt, muss man sich Zeit für die Organisation und Durchführung des Umzugs nehmen. Kann ein Arbeit­nehmer daher Sonderurlaub beantragen, um in Ruhe umziehen zu können?

Kann ein Arbeit­nehmer für einen Umzug Sonde­rurlaub beantragen?

Ein Arbeit­nehmer ist nur dann berechtigt Sonde­rurlaub für einen Umzug zu nehmen, wenn dies mit dem Arbeitgeber so vereinbart ist. So können sich aus dem Arbeits­vertrag, einer Betriebs­vereinbarung oder einem Tarif­vertrag Regelungen dazu ergeben. Ist dies hingegen nicht der Fall, besteht auch kein Anspruch auf Sonde­rurlaub. Denn eine gesetzliche Regelung fehlt zu diesem Thema.
Es ist aber möglich seinen gesetzlichen zustehenden Erholung­surlaub für den Umzug zu verwenden.

Kann sich ein Arbeit­nehmer für den Umzug nicht von der Arbeit freistellen lassen?

Zwar kann sich nach § 616 BGB ein Arbeit­nehmer für einen gering­fügigen Zeitraum von der Arbeit freistellen lassen, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst­leistung verhindert wird. Bei einem Umzug ist der Arbeit­nehmer jedoch nicht ohne sein Verschulden an der Arbeits­ausübung gehindert. Eine bezahlte Frei­stellung nach § 616 BGB kommt daher nicht in Betracht.

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