Strafe07.04.2015

Was ist ein Strafbefehl und wie kann man sich gegen einen Strafbefehl wehren?

Wer eine Straftat begeht und dabei erwischt wird, muss mit einer Bestrafung rechnen. Dabei kommen nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht, sondern auch Nebenfolgen, wie etwa die Verhängung eines Fahrverbots. Zwar wird eine Strafe in aller Regel nach einer mündlichen Verhandlung durch Urteil ausgesprochen. Nicht unüblich ist aber auch die Verhängung einer Strafe durch einen Strafbefehl. Doch um was handelt es sich dabei und wie man sich gegen einen Strafbefehl zur Wehr setzen?

Was ist ein Strafbefehl?

Durch einen Strafbefehl wird gegen den Beschuldigten eines Strafverfahrens durch ein Gericht eine Strafe verhängt, ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Der Strafbefehl ist in den §§ 407-412 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Er kann nur unter folgenden in § 407 Abs. 1 und § 408 Abs. 2 StPO normierten Voraussetzungen erlassen werden:

  • Zuständigkeit des Strafrichters (§ 25 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) oder Schöffengerichts (§§ 28 ff. GVG)
  • Anklage wegen Vergehens: Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Strafgesetzbuch).
  • Antrag der Staatsanwaltschaft
  • Hinreichender Tatverdacht

Hinzu kommt, dass durch einen Strafbefehl grundsätzlich keine Freiheitsstrafe verhängt werden darf. In Betracht kommen daher nur Geldstrafen oder Nebenfolgen, wie etwa ein Fahrverbot, eine Fahrerlaubnisentziehung oder ein Absehen von Strafe. Wird der Beschuldigte jedoch von einem Verteidiger vertreten, ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung möglich (§ 407 Abs. 2 StPO).

Was kann man gegen einen Strafbefehl unternehmen?

Wer mit dem Erlass eines Strafbefehls nicht einverstanden ist, kann gegen diesen Einspruch einlegen. Entscheidet sich ein Beschuldigter dazu, muss er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls den Einspruch eingelegt haben. Dies kann er entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, welchen den Strafbefehl erlassen hat, tun (§ 410 Abs. 1 StPO).
Ist gegen einen Strafbefehl wirksam Einspruch eingelegt worden, kommt es in der Regel zur mündlichen Verhandlung (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO). An dessen Ende steht dann entweder der Freispruch oder die Verurteilung.

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