Gepäck­verlust14.07.2016

Welche Rechte hat ein Flug­reisender bei Verlust seines Gepäcks?

Für einen Flug­reisenden kann es nichts ärger­licheres geben, als wenn das Gepäck während des Fluges verloren­geht. Welche Rechte stehen ihm daher in einem solchen Fall zu?

Welche Rechte hat ein Flug­reisender bei Verlust seines Gepäcks?

Welche Rechte einem Flug­reisenden bei Verlust seines Gepäcks zustehen richtet sich zunächst danach, ob er als Pauschal­tourist oder Individual­reisender unterwegs ist.

  • Pauschal­reisender

    Als Pauschal­reisender kann man sich im Falle des Verlustes von Gepäck an seinen Reise­veranstalter halten. Geht das Gepäck nämlich während des Fluges verloren, wird es beschädigt oder kommt es verspätet an, so liegt ein Reisemangel vor. Dem Reisenden kann in diesem Fall einen Anspruch auf Schaden­ersatz nach § 651f Abs. 1 BGB zustehen. Dabei ist jedoch das Montrealer Über­einkommen zu beachten. Dieses beschränkt die Höhe des Schadens­ersatzes auf ca. 1.250 EUR pro Reisenden. Der Höchst­betrag deckt sowohl den materiellen als auch den im­materiellen Schaden ab (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.05.2010, Az. C-63/09). Die Haftungs­höchst­grenze gilt jedoch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft oder einer ihrer Mitarbeiter absichtlich oder leichtfertig den Schaden verursacht haben. Zudem muss der Reisende im Fall der Verspätung oder Beschädigung seines Gepäcks die Fluggesellschaft bzw. den Reise­veranstalter schriftlich informieren. Die Frist beträgt bei einer Beschädigung sieben Tage und bei einer Verspätung 21 Tage. Wird das Handgepäck beschädigt, besteht nur dann ein Schadenersatz­anspruch, wenn die Beschädigung auf ein Verschulden beruht. Der Reise­veranstalter kann sich gemäß § 651h Abs. 2 BGB auf das Über­einkommen berufen.

    Der Pauschal­reisende kann aber zudem eine Reise­preis­minderung nach § 651d BGB und ein Schaden­ersatz wegen vertaner Urlaubs­freude nach § 651f Abs. 2 BGB geltend machen, sollte sein Gepäck verloren gehen, beschädigt werden oder verspätet ankommen. In diesem Fall kommt das Montrealer Über­einkommen nicht zur Anwendung.

  • Individual­reisender

    Ein Individual­reisender kann nur unter den ein­schränkenden Vorschriften des Montrealer Über­einkommens ein Schadenersatz­anspruch gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Daher ist die Schaden­ersatz­höhe auf ca. 1.250 EUR pro Reisenden beschränkt. Der Höchst­betrag deckt sowohl den materiellen als auch den im­materiellen Schaden ab (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.05.2010, Az. C-63/09). Die Haftungs­höchst­grenze gilt jedoch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft und einer ihrer Mitarbeiter absichtlich oder leichtfertig den Schaden verursacht haben. Zudem muss der Reisende im Fall der Verspätung oder Beschädigung seines Gepäcks die Fluggesellschaft schriftlich informieren. Die Frist beträgt bei einer Beschädigung sieben Tage und bei einer Verspätung 21 Tage. Die Fluggesellschaft haftet zudem nur für den Zeitraum, in dem das Gepäck in seiner Obhut ist. Wird das Handgepäck beschädigt, besteht nur dann ein Schadenersatz­anspruch, wenn die Beschädigung auf ein Verschulden der Fluggesellschaft beruht.

Kann dem Flug­reisenden ein Mit­verschulden angelastet werden?

Wie in jedem Haftungs­fall kann dem Flug­reisenden gegebenenfalls ein Mit­verschulden angelastet werden. So nahm das Oberlandes­gericht Frankfurt a.M. ein Mit­verschulden in Höhe von 75 % an, weil der Flug­reisende den aus dem auf­gegebenen Koffer entwendeten Schmuck nicht in seinem Handgepäck transportiert oder ihn zumindest deklariert hat (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 98/13).

Lesen Sie zu diesem Thema auch folgende Rechtsfrage: Ver­spätetes oder verloren gegangenes Gepäck: Muss der Reise­veranstalter die Kosten für Ersatz­einkäufe übernehmen?

Quelle:refrago/rb
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