Scheidungs­verfahren21.07.2017

Wie läuft eine Ehe­scheidung ab?

Eine Ehe wird heutzutage nicht nur durch den Tod beendet. Vielmehr endet eine Ehe auch oft durch eine Scheidung. Die Gründe dafür können vielfältig sein. So können sich die Eheleute einfach aus­einander­gelebt haben. Es gibt auch dras­tischere Gründe für eine Ehe­scheidung, wie zum Beispiel das Fremdgehen eines Ehepartners oder körperliche Gewalt gegen einen Ehegatten. Doch wie läuft eine Scheidung ab? Welche Voraus­setzungen müssen für eine Scheidung vorliegen?

Wie läuft ein Scheidungs­verfahren ab?

Eine Ehe darf in Deutschland nur ein Richter scheiden (§ 1564 BGB). Es ist daher ein ent­sprechender Antrag beim zuständigen Familien­gericht bzw. Amtsgericht erforderlich. Dieser Scheidungs­antrag kann entweder von einem oder von beiden Eheleuten gestellt werden. Zu beachten ist, dass im Scheidungs­verfahren Anwalts­zwang herrscht (§ 114 Abs. 1 FamG). Es genügt aber, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten wird und der andere Ehegatte dem Antrag auf Scheidung zustimmt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). In diesem Fall spricht man von einer ein­vernehmlichen Scheidung.

Lesen Sie dazu mehr hier: Was ist eine ein­vernehmliche Scheidung und was bringt sie?

Welche Voraus­setzungen müssen für eine Scheidung vorliegen?

Eine Ehe kann nur dann geschieden werden wenn sie gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebens­gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder­herstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Ehe muss also als zerrüttet gelten. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn einer der Ehegatten bereits einen anderen Partner hat oder es zu Gewalt­tätig­keiten gekommen ist. Zudem ist folgendes zu beachten:

  • Trennung der Eheleute seit weniger als einem Jahr

    Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so genügt allein das Scheitern der Ehe nicht. Es muss vielmehr noch hinzukommen, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Gerichte stellen an das Vorliegen der unzumutbaren Härte strenge Anforderungen. Nicht ausreichend sind daher ehetypische Schwierig­keiten. Auch ein Ehebruch stellt nicht zwingend einen Härtegrund dar. Es kommt vielmehr auf die Begleit­umstände an.

    Lesen Sie zu diesem Thema mehr hier: Ist eine Scheidung auch ohne Einhaltung des Trennungsjahrs möglich?

  • Trennung der Eheleute seit einem Jahr

    Besteht die Trennung erst seit einem Jahr, so wird un­widerleg­bar das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Ehe­scheidung von beiden Eheleuten beantragt wird oder der eine Ehegatte dem Antrag zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB).

  • Trennung der Eheleute seit drei Jahren

    Leben die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt, so genügt bereits dies, um vom Scheitern der Ehe un­widerleg­bar auszugehen (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Wann leben die Eheleute voneinander getrennt?

Wann ein Getrennt­leben der Ehegatten vorliegt, regelt § 1567 BGB. Danach ist von einer Trennung auszugehen, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemein­schaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebens­gemeinschaft ablehnt. Dabei ist es unschädlich, dass beide Eheleute noch in einer Wohnung leben, solange der Haushalt nicht gemeinsam geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Für die Trennungs­zeit spielt es ebenfalls keine Rolle, wenn die Ehegatten als Ver­söhnungs­versuch kurzzeitig wieder zusammen­leben (§ 1567 Abs. 2 BGB). Das Ober­landes­gricht Saar­brücken hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 die kurze Zeit als ein Zeitraum von maximal 3 Monaten angesehen. Die Entscheidung bezog sich jedoch nur auf die einjährige Trennungs­zeit (Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14.09.2009, Az. 6 WF 98/09).
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Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschland­weit im Scheidungs­recht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungs­info­seite scheidung.services.

Quelle:rb
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