Vornamens­änderung12.02.2019

Kann man die Reihenfolge seiner Vornamen ändern?

Wer mehrere Vornamen hat, ist möglicherweise mit der Reihenfolge der Vornamen nicht immer zufrieden und würde diese gern ändern. Doch wann und wie ist eine Änderung der Vornamen-Reihenfolge möglich?

Seit einer Änderung des Personen­stands­gesetzes kann, wer mehrere Vornamen hat, deren Reihenfolge frei ändern. Ermöglicht wird dies durch den zum 01.11.2018 in Kraft getretenen § 45 a PStG (Personen­stands­gesetz). Seither gilt das Recht der freien Vornamen­sortierung. Dies bedeutet, dass Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt und die über mehrere Vornamen verfügen, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Reihenfolge ihrer Vornamen neu bestimmt können.

Dies gilt aber nur, wenn es sich bei den Vornamen auch tatsächlich um mehrere Namen handelt. Mit Bindestrich verbundene Vornamen wie z.B. Klaus-Peter oder Marie-Louise gelten hingegen als ein vollständiger Vorname (und nicht als zwei separate Vornamen).

Antrag auf Vornamen­sortierung beim Standesamt

Der Antrag auf Vornamen­sortierung gemäß § 45 a PStG umfasst ausschließlich die Reihenfolge der Vornamen. Diese darf vom Namens­träger frei festgelegt werden. Nicht zulässig ist hingegen die Änderung der Schreib­weise der Vornamen und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen. Kinder in einem Alter zwischen 14 und 17 Jahren müssen, sofern die Reihenfolge ihrer Vornamen geändert werden soll, die Erklärung beim Standesamt selbst abgeben. Sie bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Zuständig für die Vornamen­sortierung ist das Standesamt, bei dem das Geburten­register des Antrag­stellers geführt wird.

Keine Diskrepanz mehr zwischen Rufname und amtlichem erstem Vornamen

Mit der Gesetzes­änderung soll es ermöglicht werden, dass jedermann seinen wirklich genutzten Vornamen nun auch amtlich machen kann, so dass der Vorname auch auf amtlichen Dokumenten entsprechend dem etablierten Rufnamen erscheint. Bisher war es so, dass die Reihenfolge der Vornamen nach ihrer Eintragung in die Geburts­urkunde nicht mehr geändert werden konnte, so dass oftmals eine Diskrepanz zwischen dem amtlichen Vornamen und dem tatsächlich genutzten Rufnamen entstand.

Nach Vornamen­sortierung an Neu­ausstellung von Dokumenten denken

Wer beantragt, die Reihenfolge seiner Vornamen gemäß § 45 a PStG zu ändern, sollte daran denken, dass nach der Vornamen­sortierung alle Ausweis­dokumente geändert werden müssen (insbesondere Personal­ausweis, Reisepass und Führer­schein), und dass auch Arbeitgeber, Versicherungen, Banken und sonstige Vertrags­partner benach­richtigt werden sollten, damit keine Miss­verständnisse oder Authenti­fizierungs­probleme entstehen. Bankkarten, Kredit­karten und Versicherungs­karten sollten entsprechend neu ausgestellt werden.

Quelle:refrago/we
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