30.01.2014

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Wer beabsichtigt, sich von seinem Ehegatten zu scheiden, wird zwangsläufig mit dem Begriff des Versorgungsausgleichs konfrontiert. Um was es sich dabei handelt und wie er funktioniert, soll durch diese Rechtsfrage geklärt werden.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Durch einen Versorgungsausgleich soll nach der Scheidung einer Ehe ein Ausgleich zwischen den während der Ehe von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit stattfinden. Dies kann zur Folge haben, dass ein Ehegatte mehr Rente und der andere Ehegatte weniger Rente erhält. Es kommt also zu einer Erhöhung bzw. Kürzung der Rente. Geregelt ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG). Der Versorgungsausgleich wird vom jeweiligen Familiengericht vorgenommen. Seine Wirkung entfaltet er jedoch erst dann, sobald einer der Ehegatten in Rente geht oder aber bereits in Rente ist. Folgende Anwartschaften sind in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • betriebliche Altersversorgung
  • berufsständische Altersversorgungen, wie etwa Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltsversorgungen
  • private Lebensversicherungen, soweit sie auf eine Rente gerichtet sind

Wie ist der Versorgungsausgleich vorzunehmen?

Es kommen zwei Arten des Versorgungsausgleichs in Betracht. Zum einen die interne und zum anderen die externe Teilung.

  • interne Teilung (§§ 10 bis 13 VersAusglG)

    Die interne Teilung ist der vom Gesetz als vorrangig bzw. als Regelfall ausgestaltete Versorgungsausgleich. Bei dieser Form erhält der begünstigte Ehegatte beim Versorgungsträger des belasteten Ehegatten einen eigenen Anspruch auf die Anwartschaft.

    Sind beide Ehegatten bei demselben Versorgungsträger, verrechnet dieser die auszugleichenden Anwartschaften.

  • externe Teilung (§§ 14 bis 17 VersAusglG)

    Bei der externen Teilung überträgt der Versorgungsträger des belasteten Ehegatten die Anwartschaft auf den Versorgungsträger des begünstigten Ehegatten. Dieser erhält daher bei seinem eigenen Versorgungsträger einen Anspruch auf die Anwartschaft. Die externe Teilung findet in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen statt. Danach ist eine externe Teilung nur durchzuführen, wenn

    1. die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
    2. der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Der Versorgungsausgleich kann tatsächlich ausgeschlossen werden. Folgende Möglichkeiten kommen als Ausschlussgrund in Betracht:

  • Ehezeit unter drei Jahre (§ 3 Abs. 3 VersAusglG)

    Hat die Ehe nicht länger als drei Jahre gehalten, kommt es nur dann zu einem Versorgungsausgleich, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

  • Geringwertigkeit der Anwartschaft (§ 18 VersAusglG)

    Erhält der begünstigte Ehegatte nur eine geringwertige Anwartschaft, soll das Familiengericht laut Gesetz keinen Versorgungsausgleich durchführen.

  • Ehegattenvereinbarung (§§ 6 bis 8 VersAusglG)

    Zudem können die Ehegatten durch eine entsprechende Vereinbarung den Versorgungsausgleich ganz ausschließen oder nur abändern. An eine solche Ehegattenvereinbarung ist das Familiengericht gebunden. Es steht ihm aber eine Inhalts- und Ausübungskontrolle zu. Zudem muss die Vereinbarung nach dem Versorgungsrecht zulässig sein und von den betroffenen Versorgungsträgern abgesegnet werden. Zu beachten ist auch, dass die Ehegattenvereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf.

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