Abgeschleppt06.07.2016

Vom Supermarkt­parkplatz abgeschleppt: Darf der Supermarkt­betreiber ein unrecht­mäßig ab­gestelltes Fahrzeug abschleppen lassen und hierfür die Kosten verlangen?

Einige Autofahrer nutzen die kostenlosen Parkplätze von Super­märkten, um ihr Fahrzeug dort bequem abzustellen. Dadurch wird die lästige und teils zeit­aufreibende Suche nach einer Parklücke im öffentlichen Straßen­verkehr vermieden. Für den Betreiber des Super­marktes ist ein solches Verhalten ärgerlich, da infolgedessen Parkplätze für Kunden des Super­marktes besetzt werden. Ist ein Supermarkt­betreiber daher berechtigt, ein verbots­widrig auf dem Kunden­parkplatz ab­gestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen und die Kosten dafür ersetzt zu verlangen?

Darf der Supermarkt­betreiber ein unrecht­mäßig ab­gestelltes Fahrzeug abschleppen lassen?

Ein Supermarkt­betreiber hat ein Interesse daran, dass sein Parkplatz von Kunden genutzt werden kann. Wird daher ein Fahrzeug zu Unrecht dort abgestellt, so liegt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB vor. Je nachdem, ob man das verbots­widrige Abstellen des Fahrzeugs als Besitz­entzug oder Besitz­störung wertet, ist sowohl der Fahrzeug­führer als auch der Fahrzeug­halter zur Beseitigung seines Fahrzeugs entweder nach § 861 Abs. 1 BGB oder nach § 862 Abs. 1 BGB verpflichtet. Ferner darf der Supermarkt­betreiber von seinem Selbsthilfe­recht gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB Gebrauch machen und das Fahrzeug abschleppen lassen.

Darf der Supermarkt­betreiber die Abschlepp­kosten ersetzt verlangen?

Der Supermarkt­betreiber ist darüber hinaus berechtigt, die Abschlepp­kosten ersetzt zu verlangen. Hat der Fahrzeug­halter selbst das Fahrzeug verbots­widrig auf den Kunden­parkplatz geparkt und kann dies der Supermarkt­betreiber nachweisen, kann ein auf Erstattung der Abschlepp­kosten gerichteter Schadens­ersatz­anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB aufgrund der verbotenen Eigenmacht bestehen. Ist der Nachweis jedoch nicht möglich oder war es nicht der Fahrzeug­halter selbst, der sein Fahrzeug verbots­widrig auf dem Supermarkt­parkplatz abstellte, kann dennoch gegen ihn ein Anspruch auf Ersatz der Abschlepp­kosten nach den Regeln einer berechtigten Geschäfts­führung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB) bestehen. Dies hat der Bundes­gerichts­hof entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2016, Az. V ZR 102/15).

In welcher Höhe sind Abschlepp­kosten zu erstatten?

Der Fahrzeug­halter oder auch der Fahrzeug­führer müssen nur die am Ort der Besitz­störung bzw. des Besitz­entzuges üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge und die Kosten für vor­bereitende Maßnahmen ersetzen. Hat daher der Supermarkt­betreiber mit dem Abschlepp­unternehmen eine Pauschal­vergütung vereinbart, so kann er diese nur dann erstattet verlangen, wenn sie nicht über den orts­üblichen Abschlepp­kosten liegt.

Quelle:refrago/rb
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